Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechnungsversand (SigG)
„Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch:
1. Eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ...“
(Quelle: Bundesministerium der Justiz,
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